Arbeitsrechtslexikon
- Arbeitsgericht
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Die Gerichte für Arbeitssachen sind für eine Reihe in §§ 2, 2a ArbGG genannten Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Unterschieden wird zwischen dem Urteilsverfahren und dem Beschlussverfahren in Angelegenheiten der Betriebsverfassung und Mitbestimmung.
Insbesondere besteht die ausschließliche Zuständigkeit für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmeri und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Beispiele sind Kündigungsschutzi- und Lohnklagen.
Für das Verfahren vor dem Arbeitsgerichti gilt das ArbGG und ergänzend die ZPO. Im Urteilsverfahren erfolgt eine Güteverhandlung vor dem Einzelrichter. Scheitert dieser Versuch einer Einigung, findet, nachdem Schriftsätze gewechselt wurden, ein Kammertermin statt. Die Kammer ist dann mit einem Berufsrichter und zwei Beisitzern aus der Praxis besetzt. Das Gericht entscheidet durch Urteil. Rechtsmittel gegen die Urteile der Arbeitsgerichte ist die Berufungi zum Landesarbeitsgerichti (LAG).
Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist eine anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben. Eine Vertretung durch arbeitsrechtlich spezialisierte Anwälte ist wegen des komplexen Rechtsgebietes und der erheblichen finanziellen Risiken aber regelmäßig erforderlich, um keine erheblichen Nachteile zu erleiden. Im Verfahren vor dem LAG oder den Bundesarbeitsgericht (BAGi) besteht Anwaltszwang.
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers, aber auch das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (§ 48 I a ArbGG).



