Arbeitsrechtslexikon


Elternzeit

Bis zu Vollendung des dritten Lebensjahres haben Arbeitnehmeri nach den §§ 15 ff. BEEG Anspruch auf Elternzeiti, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und das Kind selbst betreuen und erziehen. Die Elternzeit kann anteilig von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.

Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit mindestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen und mitteilen für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Von dem Zeitpunkt an, zu dem Elternzeit verlangt worden ist und während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz. Die Kündigungi kann durch die nach Landesrecht zuständige Behörde in besonderen Fällen für zulässig erklärt werden.

Von der Geburt an, bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes besteht nach den §§ 1 ff. BEEG Anspruch auf Elterngeldi in Höhe von 67 % des in den letzen 12 Monaten bezogenen durchschnittlichen monatlichen Einkommens, höchstens monatlich 1800..- €.