Arbeitsrechtslexikon
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
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Kann der Arbeitnehmeri seine Arbeitsleistung infolge Krankheiti nicht erbringen, so besteht nach dem EntgeltfortzahlungsG ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer nach Ablauf der sechs Wochen Frist erneut infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig, so besteht der Anspruch nur, wenn er vor der erneuten Arbeitunfähigkeit – AU mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war, oder wenn seit Beginn der ersten AU mindestens zwölf Monaten abgelaufen sind. Der Anspruch besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Fortzuzahlen ist das dem Arbeitnehmer im Rahmen. seiner regelmäßigen Arbeitszeiti zustehende Entgelt.
Der Arbeitnehmer treffen bei AU wegen Krankheit erhebliche Anzeige- und Nachweispflichten. Insbesondere hat er die Krankheit (in der Regel) durch ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann den Arbeitgeber berechtigen den Lohn zurückzuhalten oder – nach Abmahnungi – das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu kündigen.



