Arbeitsrechtslexikon


Kündigungsschutz

Soweit das KSchG eingreift bedarf eine Kündigungi des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber einer sozialen Rechtfertigung. Die Frage ob ein Kündigungsgrund eingreift ist eines der „Hauptkampffelder“ vor dem Arbeitsgerichti. Der Arbeitnehmeri braucht keinen Kündigungsgrund.

Kündigungsschutzi nach dem KSchG besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und wenn in dem Betrieb in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist mehr als zehn Arbeitnehmer, ohne Auszubildende, arbeiten. Dies ist nach eine Berechnung gemäß § 23 I KSchG zu ermitteln. Für Alt-Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2003 begonnen haben, gilt u.U. noch eine Grenze von fünf Arbeitnehmern.

Greift das KSchG ein ist die Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund hat. Das Gesetz kennt die Gründe der verhaltensbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung und der betriebsbedingten Kündigung (siehe Kündigung, betriebs-, personen-, verhaltensbedingt). Hinzu kommen die Druck- und die Verdachtskündigungi (siehe ebenda).
Ob einer dieser Gründe eingreift sollte durch den Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung und durch den Arbeitnehmer nach Zugangi des Kündigungsschreibens mit Hilfe eines arbeitsrechtlich spezialisierten Anwaltes geklärt werden.

Darüber hinaus kann die Kündigung auch aus anderen Gründen unwirksam sein. So muss, wenn ein Betriebsrati, oder Personalrati besteht dieser vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden sein. Zudem bestehen während der Schwangerschaft, der Elternzeiti, bei Schwerbehinderten mit einem GdB von mindestens 50 oder Gleichgestellten, bei Betriebsratsmitgliedern oder Wahlbewerbern ein Sonderkündigungsschutz. Gegenüber diesen Personen ist die Kündigung nur unter weiteren Voraussetzungen möglich.

Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann nur durch Kündigungsschutzklagei innerhalb von drei Wochen ab Zugang gelten gemacht werden (siehe: Kündigungsschutzklage).