Bundesfinanzhof erlaubt steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011 (Az.: VI R 42/10) seine bisherige Rechtsprechung geändert und erlaubt jetzt Kosteni eines Zivilprozesses als Außergewöhnliche Belastungeni abzusetzen, soweit die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und nicht mutwillig war. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich war wie ein Misserfolg.
Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 33 ff. EStG. Außergewöhnliche Belastungen liegen demnach vor, wenn einem Steuerpflichtigen größere Aufwendungen entstehen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Die Einkommensteuer wird dabei dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Der Umfang der Anrechenbarkeit richtet sich also nach dem Familienstand und dem Verdienst.



