Bundesgerichtshof erlaubt sog. "kalte Räumung"
Der Bundesgerichtshof (BGH)hat in einer Entscheidung vom 06.05.2009 - XII ZR 137/07 für Recht erkannt, dass ein Vermieter von Gewerberaum nach wirksamer Kündigungi des Mietverhältnisses und Zahlungsverzug des Mieters nicht mehr verpflichtet ist, den Mieter weiter mit Wasser und Heizenergie zu beliefern. Dies wurde bislang von der Rechtsprechung und dem überwiegenden Schrifttum komplett anders gesehen. Bisher konnte sich ein Mieter trotz Zahlungsverzugs sicher sein, dass ihm die Versorgungsleitungen nicht gekappt werden düfen.
Obwohl die Entscheidung zur Gewerbneraummiete ergangen ist, wird sie auch Auswirkungen auf Mietverhältnisse über Wohnraum haben. Es wird dabei auf die Umstände des Einzelfalls ankommen. Zu klären ist dann, ob es eine wirksame Kündigung des Mietverhältnisses gibt, ob und inwieweit der Mieter seine Versorgung über den Vermieter bezieht, ob zumindest die Nebenkosten weiter bezahlt werden, ob dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt wurde und ob der Vermieter die Versorgungssperre ausreihend vorher angekündigt hat. Sind alle Fragen zu Lasten des Mieters zu beantworten, besteht - zumindest dann - keine weitere Verpgflichtung des Vermieters die Versorgung mit Wasser und Heizenergie weiter aufrecht zu erhalten.



