EuGH hält Kettenbefristungen dem Grunde nach für möglich
Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten haben einen ständigen Bedarf an Vertretungen wegen Urlaubi, Krankheiti oder Elternzeiti etc. Je größer der Arbeitgeber desto einfacher lässt sich statistisch voraussagen wie groß der Vertretungsbedarf sein wird. Der Vertretungsbedarf ist dann nur noch vordergründig von vorübergehender Natur - wie vom Gesetz gefordert. Das BAGi hat deshalb dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Praxis mit Unionsrecht vereinbar sei. Der EuGH hat nun in der Rechtssache C-586/10 (Kücük) am 26.1.12 geantwortet und ausgeführt, dass diese Beurteilung dem Wertungsspielraum der Mitgliedstaaten und Sozialpartner obliege. Es bestehe nur die Verpflichtung Missbräuchen entgegenzuwirken. Einen Missbrauch konnte das Gericht allein aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts: Justizangestellte mit 13 Befristungen in 11 Jahren Beschäftigung weder erkennen noch ausschließen. Es überlässt damit die abschließende Entscheidung dem BAG.



