Europäischer Gerichtshof hält deutsche Kündigungsfristen teilweise für europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.1.2010 Stellung zu den in Deutschland geltenden Kündigungsfristen bezogen. Demnach ist es europarechtswidrig, dass sich die Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nach § 622 BGB erst ab dem 25. Lebensjahr berechnet. Die führte z.B. dazu, dass ein 26 Jahre alter Arbeitnehmer mit 10 Jahren Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Monats hatte, ein 36 Jahre alter Arbeitnehmer bei gleicher Betriebszugehörigkeit dagegen eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Monatsende. Für beide Arbeitnehmer gilt also jetzt die lange Kündigungsfrist.
Damit wird die bereits seit der Vorlage an den EuGH gängige Praxis der Arbeitsgerichte bestätigt.
Den Urteilstext können Sie auf der Internetseite http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/startseite und Eingabe des Aktenzeichens "C-555/07" abrufen.



