Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Urlaubsrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer mit Spannung erwarteten Entscheidung vom 20.01.2009 (Rechtssache C-350/06 und C-520/06) Teile des deutschen Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) für unvereinbar mit europäischen Recht (Art.7 Richtline 2003/88/EG; ABl. L 299, S.9) erklärt. Demnach darf bei einem dauerhaft erkrankten Arbeitnehmeri, der bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr arbeitsfähig geworden ist, der Mindesturlaub von vier Wochen nicht verfallen. Dieser ist nach Ansicht des EuGH vielmehr entgegen der Regelung des BUrlG finanziell abzugelten.
Inzwischen hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAGi) diese Kehrtwende in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) nachvollzogen. Obwohl das BUrlG für diesen Fall gerade keinen Abgeltungsanspruch vorsieht, soll die Europarechtswidrigkeit des BUrlG durch eine teleologische Reduktion der § 7 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 BUrlG beseitigt werden können.
Urteilstext: siehe http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&...
Richtlinientext: siehe http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:299:0009...
Zur Diskussion über die Kompetenzen des EuGH:
http://www.blog.beck.de/2008/09/09/herzog-fordert-stoppt-den-eugh/).



