Europäischer Gerichtshof weist auf (mögliche) Grenzen für eine Urlaubsübertragung hin
Wie wir in einem frühreren Newseintrag berichtet hatten, wurde vom Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Entscheidung vom 20.01.2009 für Recht erkannt, dass der Urlaubi eines dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers nicht verfällt. Gegenteiliges deutsches Recht wurde deshalb vom Bundesarbeitsgerichti mit Uteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) uminterpretiert.
Nunmehr hat der EuGH mit Urteil vom 22.11.2011 (C-214/10) seine regide Haltung in einen Teilaspekt revidiert und festgestellt, dass die Festlegung eines maximalen Übertragungszeitraums für Urlaub von 15 Monaten in einem Tarifvertragi (und damit auch für einen nationalen Gesetzgeber) zulässig sei. Als Untergrenze des festzulegenden Übertragungszeitraums werden 12 Monate plus x genannt. Zwar hat der deutsche Gesetzgeber hiervon noch keinen Gebrauch machen können, es ist aber anzunehmen, dass dies nur noch eine Frage der Zeit ist.
Nicht alle wollen so lange warten. Methodisch durchaus fraglich wurde nun vom LAG Baden-Württemberg (21.12.2011 – 10 Sa 19/11) kurzerhand entschieden, dass aufgrund der neuen Entscheidung des EuGH jetzt schon durch Auslegung bzw. Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 BUrlG von einer 15-monatigen Verfallfristi ausgegangen werden kann.
Langfristig erkranke Arbeitnehmer - deren Rückkehr auf ihren Arbeitsplatz ausgeschlossen erscheint - sollten von sich aus überlegen, ob es nicht Sinn macht, vor einer Gesetzesänderung das Arbeitsverhältnis aufzulösen und sich den angehäuften Urlaub ausbezahlen zu lassen. Arbeitgeber wiederum sollten sich fragen, ob sich die neue Rechtsprechung nicht bei der Gestaltung ihrer Arbeitsverträge nutzbar machen lässt.



