Schadensersatz des Arbeitgebers für Unfall des Arbeitnehmers
Das BAGi hat mit Urteil vom 22.06.2011 – 8 AZR 208/10 eine auf den ersten Blick überraschende Entscheidung getroffen, indem es den Arbeitgeber dem Grunde nach dafür (teil-)verantwortlich sah, dass der Arbeitnehmeri auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw verunglückt ist.
Besonderheit des Falls war, dass der Arbeitnehmer Rufbereitschafti hatte und deshalb nach Aufforderung durch den Arbeitgeber seine Arbeit aufnehmen wollte. In diesem Fall - so das BAG - durfte der Arbeitnehmer die Benutzung des Privat-Pkws für erforderlich halten, so dass der Arbeitnehnmer schon auf dem Weg zur Arbeit (ausnahmsweise!) im Sinne des Arbeitgebers gehandelt hat, um zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer möglichst schnell im Betrieb eintrifft. Der Arbeitnehmer wird hier also ausnamsweise so behandelt als hätte er sein Kfz mit Kenntnis des Arbeitgebers zur Erbringung der Arbeitsleistung eingesetzt.
Nun kommt es darauf an, ob und ggf. mit welchem Verschuldensgrad der Arbeitnehmer den Unfall verursacht hat. Es gelten die besonderen Regeln über die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberhaftungi. Vollen Schadensersatz kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn er allenfalls mit leichtester Fahrlässigkeit gehandelt hat. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt es zu einer Schadensteilung, während der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit die Kosteni des Unfalls in der Regel alleine zu tragen hat.



